Strom und Energie für Wittenberg
Energiemarkt
Mit dem Wort Energiemarkt wird der leistungsgebundene Energiemarkt beschrieben. Durch den Wettbewerb werden die Verbraucher informiert und zu den marktgerechten und günstigen Konditionen versorgt. Die dazugehörigen Versorgungsnetze können jedoch nicht sinnvoll unterzogen werden. Diese Versorgungsnetze sind nur für den Betreiber ein Monopol. Jedoch kann der Betreiber keinen Nutzen daraus ziehen, da die Entgelte für die Nutzung staatlich reguliert sind. Die Preise der Stromlieferung obliegen dem Wettbewerb der Stromlieferanten. Die Kosten der Nutzung von den Netzen werden durch die dafür zuständige Regulierungsbehörde, der Bundesnetzagentur, bestimmt. Die Fernwärme hingegen wird nicht in die Liberalisierung des Energiemarktes eingeschlossen. Diese wird ausschließlich von lokalen Netzen betrieben. Die Preise der Fernwärme müssen aber der AVB Fernwärme genügen und angemessen im Wärmemarkt berücksichtigt werden. Für die Liberalisierung der Energiemärkte gibt es einen theoretischen Hintergrund. Eigentlich waren die Gas- und Stromversorgung als Monopole natürlicher Art angesehen. Diese gelten als gerechtfertigt in der Marktwirtschaft.
Essential-Facility-Theorie
Die Essential-Facility-Theorie bietet hingegen die Liberalisierung der Energiemärkte. Sie besagt, dass die Wertschöpfungskette auf einen Teil der natürlichen Monopole beschränkt sei. Unter der Beobachtung der Volkswirtschaft seien die Kosten eines Wettbewerbs nicht sinnvoll. In diesem Fall gibt es eine alleinige wesentliche Einrichtung des Anbieters. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um die lokalen Verteilnetze oder auch die regionalen Netze zur Übertragung von Erdgas und Strom. Diese Netze meinen, dass es volkswirtschaftlich nicht sinnvoll ist, parallel zu bauen. Auf den nachgelagerten Märkten sollen aber dadurch keine marktbeherrschenden Stellungen entstehen, trotz der Verfügungsmacht über die wesentlichen Einrichtungen. Diese wiederum sind von Dritten daher gegen angemessene Vergütung zu überwachen. Sie sollten nämlich von einem Regulator festgelegt und zur Mitbenutzung überlassen werden. Die Essential-Facility-Therorie ist sowohl im EG-Vertrag als auch im Deutschen Kartellgesetz verankert.
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